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Impressum
Heinz Sychold & Söhne GbR
Schmiedgässle 2
75305 Neuenbürg
Tel.: +49 7082 929459
Fax: +49 7082 929460
Inhaber: Rüdiger Sychold, Michael Sychold
UST-ID: DE812318994
Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)
der Fa. Sychold & Söhne GbR, Neuenbürg
I. Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Sychold & Söhne GbR (nachfolgend: „Auftragnehmer“)erfolgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefristenthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail
3. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels- und branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungendarstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenständevollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehrbenötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
6. Jede Lieferung ist eine Maßanfertigung. Sie kann nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden.
III. Vertragsdurchführung
Änderungen des Auftrags nach der Bestellung sind für den Auftragnehmer nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Ein etwaiger zusätzlicher Aufwand für die Änderung wird dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
IV. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk incl. Mehrwertsteuer, zuzüglich Verpackung.
2. Rechnungsbeträge bei Erstbestellung sind per Vorkasse innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Folgebestellungen auf Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers wegen eigener Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
4. Der Auftraggeber hat auf Anforderung eine angemessene Vorauszahlung zu leisten.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
6. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss die schlechte Vermögenslage des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Bezahlung verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. Unter den selben Voraussetzungen kann der Auftragnehmer bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
V. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung - ab Werk.
2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit demTransport beauftragten Dritten.
3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Fertigungsmaße,Ausführungsunterlagen), Freigaben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt also u. a. die Klärung aller technischer Fragen voraus.
4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt.Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.
5. DerAuftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eineVerschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, indem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmergegenüber nicht nachkommt.
6. DerAuftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesnicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oderRohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichenGenehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige odernicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, dieder Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse demAuftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglichmachen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist derAuftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehenderDauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sichdie Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglicheiner angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerungdie Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durchunverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertragzurücktreten.
7. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungenberechtigt, wenn
– dieTeillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecksverwendbar ist,
– dieLieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicherMehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmererklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
8. Mahnungenund Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen istnur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
9. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung inVerzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde,unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nachMaßgabe der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenbeschränkt.
VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsortfür alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neuenbürg, soweitnichts anderes bestimmt ist.
2. DieVersandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen desAuftragnehmers.
3. DieGefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei derBeginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer odersonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeberüber. Dies gilt auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmernoch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessenUrsache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeberüber, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer diesdem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Lagerkostennach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch denAuftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagerndenLiefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweisweiterer oder aber geringerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien jeweils vorbehalten.
5. DieSendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebersund auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschädenoder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, giltdie Kaufsache als abgenommen, wenn
– dieLieferung abgeschlossen ist,
– derAuftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nachdieser Ziffer VI. Nr. 3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seitder Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder derAuftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. diegelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferungoder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
– derAuftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grundals wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung desVertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassenhat.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
1. Gewährleistungsrechtedes Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Gewährleistungsansprüchekönnen innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung oder, soweit eine Abnahmeerforderlich ist, ab der Abnahme geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nichtin den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenommenen Fälle unterliegeneiner Verjährungsfrist von fünf Jahren.
3. BeiSachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalbangemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oderErsatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h.der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungder Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertragzurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
4. Fertigtder Auftragnehmer entsprechend einer von dem Auftraggeber vorgegebenenZeichnung, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf offenkundige Mängelder Zeichnung vor Ausführung der Arbeiten hinweisen. Eine weitergehendePrüfpflicht des Auftragnehmers besteht nicht, wenn die Parteien nicht einen gesondertenBeratungsvertrag vereinbaren.
5. Beruhtein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unterden in Ziffer IX. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6. DieGewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmersden Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und dieMängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedemFall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten derMängelbeseitigung zu tragen.
VIII. Schutzrechte
1. DerAuftragnehmer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Liefergegenstandfrei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartnerwird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen,falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltendgemacht werden.
2. In demFall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrechteines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seineKosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine RechteDritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglichvereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss einesLizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb einesangemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertragzurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüchedes Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer IX. dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmergelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahlseine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung desAuftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegenden Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer VIII.nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüchegegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweiseaufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
IX. Haftung aufSchadensersatz wegen Verschuldens
1. Im Fallevon Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder von Seiten derVertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, haftet der Auftragnehmernach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung vonwesentlichen Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind insbesondere dieVerpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freienLiefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeberdie vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder denSchutz von Leib oder Leben des Auftraggebers und Dritten, oder den Schutz vonEigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
2. Soweitkeine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftungdes Auftragnehmers auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschlussals mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er beiAnwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. MittelbareSchäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßerVerwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
3. Diegesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit, die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie dieHaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Im Falleeiner Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmersfür Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einenBetrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich umeine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
6. Soweit derAuftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und dieseAuskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglichvereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unterAusschluss jeglicher Haftung.
7. Soweitvorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmersausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlungsämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch erst entstehendenForderungen einschließlich aller Nebenforderung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist derAuftraggeber berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgangweiter zu verkaufen. Er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alleForderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebervereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeberaus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob dieLiefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. DerAuftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen istder Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers,die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtetsich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeberseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht imZahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen,dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagenaushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist derAuftraggeber berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgangweiter zu verkaufen. Er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alleForderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggebervereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeberaus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob dieLiefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. DerAuftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen istder Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers,die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtetsich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeberseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht imZahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen,dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagenaushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Darüber hinaus hat derAuftraggeber unter Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt seinemKunden gegenüber den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum auf den Kunden erstübergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommenist.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch denAuftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden dieLiefergegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden,so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnisdes Wertes der Liefergegenstände zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum nochnicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüchegegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Auftraggeber bereitsjetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag aus den Rechnungendes Auftragnehmers) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung nimmt derAuftragnehmer an. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführtwerden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
5. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden,noch zur Sicherung übereignen. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahltist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon inKenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstEingriffen Dritter ausgesetzt wird.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehendenSicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wertdie zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehrals 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt demAuftragnehmer.
XI Erfüllungsort,Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsortist Sitz des Auftragnehmers.
2. Gerichtsstandfür alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen demAuftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers derallgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstanddes Auftraggebers vereinbart. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist dasAmtsgericht Pforzheim bzw. das LandgerichtKarlsruhe (auch Kammer für Handelssachen) ausschließlicher Gerichtsstand.
3. DieBeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegenausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen derVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
XII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zuihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eineÜbermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
2. SolltenBestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertragesunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung das Gesetz.
Hinweis:
DerAuftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnisauf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitungspeichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für dieVertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.